Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung
von Leistungen zwischen MOLOGEN AG (nachfolgend „MOLOGEN AG“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

§2 Vertragsgegenstand Rezepturentwicklung

(1) Die MOLOGEN AG erstellt im Auftrag des Auftraggebers eine oder mehrere Rezepturen für kosmefische Produkte und/oder Nahrungsergänzungsmiftel.

(2) Die Leistungen der MOLOGEN AG umfassen ausschließlich die Rezepturentwicklung sowie auf Wunsch eine technologische und anwendungstechnische Beratung. Der Leistungsumfang umfasst die Entwicklung einer individuellen Rezeptur, die Recherche und Auswahl geeigneter Rohstoffe, die Herstellung von Musterchargen sowie produktspezifische
Testungen (z. B. Stabilität, Wirksamkeit, Hautverträglichkeit o. Ä., je nach Produktart). Änderungen
oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(3) Die Verkehrsfähigkeitsprüfung sowie Zulassung (wo erforderlich) obliegt allein dem Auftraggeber.

2.1 Leistungsbeschreibung

(1) Die Rezeptur wird gemäß den Spezifikafionen des Auftraggebers entwickelt.

(2) Die MOLOGEN AG übergibt dem Auftraggeber die vollständige Dokumentafion zur Rezeptur, bestehend aus:

- Zusammensetzung und Mengenangaben
- Beschreibung der Rohstoffe
- Herstellhinweise (sofern vereinbart)
- Sicherheits- und Lagerungshinweise (soweit bekannt)

2.2 Eigentums- und Nutzungsrechte

Sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wird, verbleiben alle Eigentumsrechte, insbesondere an der entwickelten Rezeptur, bei der MOLOGEN AG. Beide Parteien erhalten ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts entstandenen Ergebnissen.

2.3 Zeitmanagement

Die Durchführung erfolgt innerhalb der im Angebot vereinbarten Zeitrahmen. Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, unvorhersehbaren Umständen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers berechfigen zur angemessenen Anpassung der Projekffristen.

2.4 Haftungsabgrenzung

(1) Die MOLOGEN AG haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße, nach dem Stand der Technik erfolgte Erstellung der Rezeptur zum Zeitpunkt der Übergabe.

(2) Eine Haftung für die verkehrsrechtliche Zulässigkeit (z. B. nach KosmefikVO, LMIV, Health Claims VO, Novel-Food-VO etc.), die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Stoffe im Endprodukt sowie die Wirksamkeit der Produkte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit, der Stabilität, der mikrobiologischen Unbedenklichkeit sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

(4) Änderungen an der Rezeptur, der Herstellweise oder der Dosierung durch den Auftraggeber oder Drifte nach Übergabe führen zum vollständigen Ausschluss jeglicher Haftung durch MOLOGEN AG.

(5) Die MOLOGEN AG haftet nicht für miftelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2.5 Haftungsende

(1) Die Haftung der MOLOGEN AG endet mit der Übergabe der finalen Rezepturdokumentafion an den Auftraggeber.

(2) Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine weitergehende Beratung oder Begleitung nach Übergabe, so stellt dies ein separates, honorarpflichfiges Beratungsverhältnis dar, welches von diesem Vertrag unabhängig ist.

(3) Wird die Rezeptur nicht oder in abgewandelter Form umgesetzt, besteht keine Haftung für daraus resulfierende Wirkungen oder Nichtwirkungen.

2.6 Rücktritt

Ein Rücktrift des Auftraggebers ist jederzeit möglich, bedarf jedoch der Schriftform. In jedem Fall bleibt die bei Auftragserteilung vereinbarte Anzahlung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme fällig und wird nicht rückerstaftet – auch nicht bei Abbruch des Projekts. Die verbleibende Auftragssumme (Schlussrate) wird erst nach erfolgreicher Beendigung des Projekts und Übergabe der vereinbarten Ergebnisse fällig.

§3 Vertragsgegenstand Lohnabfüllung

(1) Die MOLOGEN AG übernimmt die Lohnabfüllung der vom Auftraggeber vorgegebenen Rohstoffe oder Vormischungen in dafür geeignete Verpackungen.

(2) Die Lohnabfüllung erfolgt gemäß den vom Auftraggeber schriftlich übermittelten Spezifikafionen und Anweisungen.

(3) Die MOLOGEN AG ist kein Inverkehrbringer der abgefüllten Produkte.

3.1 Verantwortlichkeiten

(1) Auftraggeber

Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:
 Die Beschaffung, Qualität und Verkehrsfähigkeit der Rohstoffe und Packmiftel.
 Die rechtliche Zulässigkeit, Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte (z. B.
Deklarafionen, Claims, Health-Claims-Verordnung, INCI).
 Die Verkehrsfähigkeit der Produkte gemäß nafionalem und europäischem Recht.
 Die Durchführung der notwendigen Verkehrsfähigkeitsprüfungen, mikrobiologischen und
chemischen Analysen.

(2) MOLOGEN AG

Die MOLOGEN AG ist verantwortlich für:

(1) Die Durchführung der Lohnabfüllung gemäß den Spezifikafionen und unter Einhaltung des
HACCP Konzeptes der MOLOGEN AG.

(2) Die Dokumentafion der Produkfion und der Rückverfolgbarkeit gemäß geltender gesetzlicher
Anforderungen.

(3) Die Qualitätssicherung im Rahmen der vereinbarten Abfüllprozesse.

(4) Die Meldung von Produkfionsabweichungen, die den Auftraggeber betreffen könnten.

3.2 Haftung

(1) Die MOLOGEN AG haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im
Rahmen seiner Lohnabfüllungsleistung entstehen.

(2) Für Fehler in Rezeptur, rechtlicher Kennzeichnung oder gesundheitlicher Unbedenklichkeit
haftet ausschließlich der Auftraggeber.

(3) Etwaige Regressansprüche Drifter, die auf Fehlern außerhalb der Abfüllleistung beruhen,
gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§4 Vertragsgegenstand Lohnherstellung

(1) Die MOLOGEN AG verpflichtet sich, die beauftragten Produkte gemäß den vereinbarten
Spezifikafionen und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften herzustellen.

(2) Die MOLOGEN AG ist berechfigt, Subunternehmer mit der Herstellung oder Teilen der
Herstellung zu beauftragen.

4.1 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der MOLOGEN AG alle zur Herstellung erforderlichen Informafionen,
Spezifikafionen, Rezepturen und ggf. Rohstoffe, Primärverpackungen oder Efikeften rechtzeifig
und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Rezepturen und Rohstoffe den
geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Rechte Drifter verletzen.

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der Endprodukte gemäß
nafionalem und europäischem Recht, sowie Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte (z. B.
Deklarafionen, Claims, Health-Claims-Verordnung, INCI).

4.2 Lieferung und Lieferzeiten

(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestäfigt wurden.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht vom Auftragnehmer zu
vertretender Umstände (z. B. Lieferengpässe bei Rohstoffen) verlängern die Lieferzeit
entsprechend.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

4.3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot oder Vertrag genannten Preise.

(2) Alle Preise verstehen sich nefto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Vorkasse. Der Rechnungsbetrag ist nach
Auftragsbestäfigung und vor Produkfionsbeginn ohne Abzug fällig. Abweichende
Zahlungsmodalitäten bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien.

4.4 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen
und erkennbare Mängel binnen 2 Werktagen schriftlich zu rügen.

(2) Bei berechfigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl der MOLOGEN AG Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.

(3) Schadensersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei
denn, der MOLOGEN AG fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.5 Produkthaftung und Rückruf

(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung lebensmiftel- oder
kosmefikrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Rezeptur, Kennzeichnung, Bewerbung und Vertrieb
der Produkte, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich durch die MOLOGEN AG übernommen
wurden.

(2) Im Falle eines Produktrückrufs ist die MOLOGEN AG nur zur Mitwirkung verpflichtet, wenn der
Rückruf auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen ist.

4.6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§5 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen
Informafionen vertraulich zu behandeln.

(2) Der MOLOGEN AG bleibt Inhaber aller Rechte an nicht übergebenen Zwischenergebnissen,
Forschungsdaten und Methoden, sofern nicht anders vereinbart.

§6 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Besfimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Besfimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen
Regelung trift eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst
nahe kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streifigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Heilbronn.